Krankenkassen-Bezuschussung – so geht’s
Bei einer ärztlich diagnostizierten, ernährungsmitbedingten Erkrankung beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten Ihrer Ernährungstherapie. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie das funktioniert.
Die Bezuschussung Ihrer Ernährungstherapie ist gesetzlich geregelt. Bei einer ärztlich diagnostizierten ernährungsmitbedingten Erkrankung haben Sie nach §43 SGB V Anspruch auf eine Beteiligung Ihrer Krankenkasse an den Therapiekosten.
Ich bin VFED-zertifizierte Ernährungsfachkraft und damit von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt. Die formalen Voraussetzungen sind also erfüllt – es geht nur noch um die richtige Antragstellung.
Häufige Fragen zur Erstattung
Grundsätzlich beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen nach §43 SGB V an einer ärztlich verordneten Ernährungstherapie. Höhe und Bedingungen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse – erfragen Sie diese bitte vorab bei Ihrer Krankenkasse. Im kostenlosen Infogespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Situation.
Falls Ihre Kasse den Antrag ablehnt, können Sie Widerspruch einlegen oder die Beratung als Selbstzahler:in fortsetzen. Sie gehen kein finanzielles Risiko ein – wir klären Ihre Erstattungsoptionen, bevor wir mit der Erstberatung beginnen.
Jede Krankenkasse hat ihren individuellen Betrag, den sie für eine Ernährungstherapie bezuschusst. Einen allgemein festgelegten Betrag gibt es nicht. In der Regel werden bis zu fünf Beratungstermine pro Rezept bezuschusst. Wie hoch die Bezuschussung ausfällt und welcher Eigenanteil für Sie bleibt, erfragen Sie bitte vorab bei Ihrer Krankenkasse.
Sie haben eine Diagnose?
Sie sind unsicher, ob und wie Ihre Krankenkasse sich beteiligt? Im kostenlosen Infogespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Situation und die nächsten Schritte.